Für sämtliche Geschäfte zwischen dem
Auftraggeber und der .... http://www.stripperin-stripper.de (nachfolgende
Agentur benannt) gelten ausschließlich diese "Geschäftsbedingungen".
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von diesen "Geschäftsbedingungen"
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unerlaubt
oder unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen bzw. zu ersetzen,
dass der angestrebte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
Vertragsgrundlagen
Grundlage des Auftragsverhältnisses ist der jeweilige Veranstaltungsvertrag,
in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie
die Vergütung festgehalten werden sowie ergänzend diese
"Geschäftsbedingungen", sofern im Veranstaltungsvertrag
keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Auftrag kommt entweder
auf der Basis eines Pauschalauftrages, wenn dies im Veranstaltungsvertrag
ausdrücklich so vereinbart wurde, oder auf der Basis eines
unverbindlichen Kostenvoranschlages zustande. Überschreitungen
des Kostenvoranschlages aufgrund von erhöhten Aufwendungen
bis einschliesslich 20% gelten vom Auftraggeber bereits vorab als
genehmigt. Ansonsten wird die Agentur den Auftraggebern auf eine
wesentliche Erhöhung der Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Auftraggebern genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht
binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig mögliche Kosteneinsparungen durch kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt.
Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch
Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass
er/sie den Auftrag annimmt.
Sollte der vom Auftraggeber ausgesuchte Künstler/in am Veranstaltungstag
nicht zu Verfügung stehen, erkrankt, verbucht, verhindert sein,
oder wenn der Künstler den Termin aus anderen Gründen
nicht wahrnehmen kann, stellt die Agentur sofern es möglich
ist ohne Absprache einen Ersatzkünstler.
Umkleidemöglichkeiten
Der Auftraggeber stellt eine der Anzahl der gebuchten Tänzer/innen
und der jeweiligen Witterung entsprechende geeignete Umkleidemöglichkeit
in unmittelbarer Nähe zur Auftrittsfläche kostenfrei zur
Verfügung. Diese Umkleidemöglichkeit muss der Anzahl der
Tänzer/innen ausreichende Bestuhlung und Ablagemöglichkeiten
(Tische und wenn möglich Garderobenständer) sowie einen
Spiegel besitzen. Ist dies nicht möglich, so ist die Agentur
rechtzeitig darüber zu unterrichten. Die Agentur behält
sich vor, bei Notwendigkeit eine Umkleidemöglichkeit und die
entsprechenden Gegenstände (Spiegel, Bestuhlung usw.) gegen
Aufpreis zu organisieren.
Verpflegung
Catering (Speisen und Getränke) stellt der Auftraggeber für
Tänzer/innen, der von der Agentur beauftragten weiteren Akteuren
(z.B. Diskjockey und deren etwaige Technikern) sowie Mitarbeitern
der Agentur im angemessenen Rahmen kostenfrei zur Verfügung.
Sicherheit
Der Auftraggeber ist für die Absicherung der Tänzer/innen
durch geeignetes Personal gegen etwaige Übergriffe, unsittlichen
Handlungen oder anderen Übergriffen von Gästen oder anderen
Personen in seinem Verantwortungsbereich während der gesamten
Veranstaltung verantwortlich. Dieses geeignete Personal muss diesen
Aufgaben zur Gewährung der persönlichen Sicherheit der
Tänzer/innen vom Veranstalter autorisiert und in jeder Form
gewachsen sein. Ist dies dem Veranstalter nicht möglich, stellt
die Agentur kostenpflichtig Security Personal zur Verfügung.
Jugendschutz
Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Darbietungen der Agentur
erotischen Charakter (keine pornografischen Handlungen) haben und
der Zutritt zur Veranstaltung nur für Erwachsene ab 18 Jahren
gewährt werden darf. Für deren Durchführung und Durchsetzung
ist der Auftraggeber verantwortlich. Etwaige Schadensersatzansprüche
oder Anzeigen gegen die Agentur wegen Verletzung des Jugendschutzgesetzes
sind daher generell ausgeschlossen.
Rechnungslegung / Zahlung
Die Agentur stellt Rechnungen nach § 19 Abs. 2. UStG. (Mehrwertsteuer
ausweisbar). Die Rechnungslegung der Agentur erfolgen in der Regel
auf elektronischem Weg (per E-Mail) und sind sofort nach Rechnungseingang,
sofern im Veranstaltungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, ohne
Abzug fällig.
Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe
von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank
als vereinbart. Darüber hinaus sind alle sonstigen, mit dem
Zahlungsverzug verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie die zur
zweckentsprechenden Rechtverfolgung aufgelaufenen Mahngebühren
und Eintreibungskosten bis zur gesetzlichen Höchstgrenze zu
ersetzen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen.
Gewährleistung und Haftung
Die Agentur gewährleistet die vereinbarungsgemässe Organisation
der übertragenen Veranstaltung. Der Auftraggeber hat allfällige
Reklamationen sofort in der Veranstaltung mündlich zu rügen,
und, sofern die Rüge aufrechterhalten wird, diese Rüge
spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich dokumentiert
zu wiederholen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Auftraggebern, sofern dies aufgrund der
Art der Leistung möglich ist, das Recht auf Verbesserung der
Leistung durch die Agentur zu. Im Falle der Gewährleistung
hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können
somit nur während der Dauer des Durchführungszeitraumes
geltend gemacht werden.
Die Agentur ist von sämtlichen Haftungen und Ansprüchen
frei, welche nicht auf die Beschaffung und Organisation von notwendigen
bautechnischen und versicherungsrelevanten Leistungen zurückzuführen
sind. Das betrifft insbesondere die notwendigen Leistungen, welche
der Auftraggeber selbst realisiert.
Die Auswahl von entsprechenden Darstellern/innen, die für diese
Art von Unterhaltung vorgesehen ist, liegt im Ermessen der Agentur.
Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung wegen "Nichtgefallen"
einer Darbietung oder Person.
Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte, konkrete PR-Maßnahmen
etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur.
Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht
der einmaligen Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf
der Auftraggeber die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für
die Dauer des Vertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Auftraggebern
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit
die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers
zulässig.
Termine
Zur Einhaltung des vereinbarten Termins ist die intensive Mitwirkung
des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Informationen
und Freigaben notwendig. Dies gilt insbesondere auch für jene
Maßnahmen, die nur vom Auftraggeber durchgeführt werden
können, wie z.B. Einreichen von Unterlagen und Dokumenten,
Behördeneinreichungen etc. Sollten aufgrund nicht entsprechender
Mitwirkung des Auftraggebers zusätzliche Maßnahmen notwendig
werden oder Mehrkosten entstehen, so sind diese vom Auftraggeber
zu vergüten. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse -
insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur -
entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Termins.
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und der Agentur
und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages
sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches
Recht anzuwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für
alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem
Auftraggebern ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz
der Agentur örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht
vereinbart.
Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den
Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.
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